• Abwägungsbeschluss der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der förmlichen Beteiligung
  • erneuter Entwurfsbeschluss des Bebauungsplans mit zeichnerischem Teil, Textteil, Begründung und Fachbeitrag „Vorprüfung des Einzelfalls“
  • erneuter Auslegungs- und Beteiligungsbeschluss am Bebauungsplan-Entwurf

Der Gemeinderat der Stadt Lauterstein hat in seiner Sitzung am 27.07.2022 gem. § 2 Abs.1 BauGB beschlossen, den Bebauungsplan „Am Hohlenbach - Erweiterung“ im beschleunigten Verfahren nach § 13 b aufzustellen.

Es wird darauf hingewiesen, dass im beschleunigten Verfahren auf die frühzeitige Beteiligung und Auslegung, auf eine Umweltprüfung, einen Umweltbericht und eine Umweltüberwachung, eine Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung und auf eine zusammenfassende Erklärung verzichtet wird.

In der Gemeinderatssitzung am 27.07.2022 wurden die Bebauungsplanunterlagen mit Datum 27.07.2022 als Bebauungsplan-Entwurf beschlossen. Dieser wurde vom 12.08.2022 bis zum 16.09.2022 öffentlich ausgelegt; Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden zeitgleich um Abgabe einer Stellungnahme zu den Planunterlagen aufgefordert. Von Seiten des Regierungspräsidiums Freiburg und dem Verband Region Stuttgart wurde um Fristverlängerung bis zum 13.10.2022 ersucht; der Bitte wurde nachgekommen.

Die eingegangenen Stellungnahmen wurden in einem Abwägungspapier zusammengefasst. Die Abwägungsvorschläge der Gemeindeverwaltung und die damit verbundenen Änderungen an den Planunterlagen wurden in der Sitzung am 28.06.2023 beschlossen. Die vorgenommenen Änderungen machen eine erneute Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs vom 27.07.2022 / 28.06.2023 gemäß § 4a Abs.3 BauGB erforderlich. Dieser besteht aus folgenden Unterlagen:

  1. Dem zeichnerischen Teil vom 27.07.2022 / 28.06.2023, gefertigt von der VTG Straub Ingenieurgesellschaft mbH,
  2. Dem Textteil mit örtlichen Bauvorschriften vom 27.07.2022 / 28.06.2023, gefertigt von der VTG Straub Ingenieurgesellschaft mbH,
  3. Der Begründung vom 27.07.2022 / 28.06.2023, gefertigt von der VTG Straub Ingenieurgesellschaft mbH und
  • dem Fachbeitrag „Vorprüfung des Einzelfalls“, Datum 15.07.2022, gefertigt von Dipl.-Ing. (FH) K. Saur

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst insgesamt ca. 1.432m². Dieser ist im Lageplan schwarz gestrichelt umrandet und liegt nordwestlich des Stadtzentrums innerhalb der Gemarkung Nenningen. Er wird begrenzt von den Flurstücken Nr. 1471, 1582 (Am Hohlenbach), 1578 und 1473. Die Flurstücke Nr. 1475 (Hohlenbachweg), 1472 und 1577 befinden sich teilweise innerhalb, teilweise außerhalb des Geltungsbereichs. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus folgendem Lageplan

 

Lageplan.png

Die Stadt Lauterstein beabsichtigt die bauplanungsrechtlichen Grundlagen für die Entwicklung neuer Wohnflächen mit Hilfe des Bebauungsplans zu schaffen.

Die Nachfrage nach entsprechenden Wohnbauplätzen im Gemeindegebiet ist präsent und stetig zunehmend. Das geplante Vorhaben umfasst zwei Bauplätze.

Innerhalb des Geltungsbereichs bestehen keine bauplanungsrechtlichen Festsetzungen. Direkt angrenzend befindet sich der Bebauungsplan „Am Hohlenbach“. Dieser soll nun durch den Bebauungsplan „Am Hohlenbach - Erweiterung“ erweitert werden.

Um für die Bebauung der Fläche verbindliches Planrecht zu schaffen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplans notwendig. Durch das Verfahren wird gewährleistet, dass private und öffentliche Belange gerecht untereinander abgewogen werden.

Derzeit ist die Fläche im geltenden Flächennutzungsplan als „Fläche für Landwirtschaft“ ausgewiesen. Im beschleunigten Verfahren nach § 13b besteht kein Entwicklungsgebot aus dem Flächennutzungsplan. Dieser wird im Wege der Berichtigung angepasst.

Artenschutzrechtliche Belange wurden durch Hr. Dipl.-Ing. Saur geprüft. Aus artenschutzrechtlicher Sicht liegen durch die Planung keine Anhaltspunkte für Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG vor. Durch das Bebauungsplanverfahren wird gewährleistet, dass private und öffentliche Belange gerecht untereinander abgewogen werden.

Die geplante Bebauung kann den geforderten Waldabstand von 30m nicht einhalten. Da es sich bei den Gehölzstrukturen um ein Offenlandbiotop handelt hat das Forstamt des Landratsamtes Göppingen in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde einen Pflege-/Maßnahmenplan für den Wald und das Offenlandbiotop erarbeitet. Hierfür wurden im Bebauungsplan Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft auf den Flurstücken Nr. 1583 und 1577 in der Gemarkung Nenningen festgesetzt.

Plan_mit_Flächen_für_Maßnahmen_zum_Schutz_zur_Pflege_und_zur_Entwicklung_von_Boden_Natur_und_Landschaft.png

Die Verwaltung wurde beauftragt, eine erneute Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB durchzuführen.

Stellungnahmen können nur zu den geänderten Teilen der Bebauungsplanunterlagen nach § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB abgegeben werden. Die Änderungen sind in den Unterlagen markiert.  

Der Bebauungsplan-Entwurf vom 27.07.2022 / 28.06.2023, bestehend aus den o.g. Unterlagen Nr. a) bis d) liegt gemeinsam mit dem Abwägungsprotokoll, Datum 28.06.2023, in der Zeit vom

14.07.2023 bis einschließlich 18.08.2023

im Rathaus Lauterstein, Hauptstraße 75, 73111 Lauterstein, während der üblichen Dienstzeiten zur allgemeinen 

Information der Öffentlichkeit öffentlich aus. Zusätzlich können gemäß § 4a Abs.4 BauGB die genannten Unterlagen während des Auslegungszeitraums über die Homepage der Stadt (http://www.lauterstein.de) bezogen werden.

Zeitgleich werden die berührten Behörden und betroffenen sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1 BauGB, sowie die Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs.2 BauGB beteiligt und um Abgabe einer Stellungnahme gebeten.

Einwände, Anregungen und sonstige Hinweise können durch jedermann innerhalb der oben genannten Frist schriftlich oder zur Niederschrift sowie digital unter der oben genannten Adresse bzw. unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! abgegeben werden.

Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung sind hiermit gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Es wird weiter darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

M. Lenz, Bürgermeister

2023-06-28 NEN BPL Am Hohlenbach - ZEICHNERISCHER TEIL

2023-06-28 BPL Am Hohlenbach - Erweiterung - ABWÄGUNG

2023-06-28 BPL Am Hohlenbach - TEXTTEIL

2023-06-28 BPL Am Hohlenbach - BEGRÜNDUNG

Vorprüfung BBPl Hohlenbach 18072022

BBPl Hohlenbach GOP Bestandsplan 15072022

BBPl Hohlenbach GOP Massnahmenplan 15072022

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